ARCHIV DES GRAUEN RATES
Auch Ratsakten können lügen
Ein Einsatzbericht wird von dem verfasst, der zurückkehrt. Eine Lehrfassung von dem, der sie verwenden will. Ein Urteil von jenen, die es vollstrecken lassen.
Keine dieser Hände ist neutral. Berichte werden gekürzt, damit Namen keinen Zugriff schaffen. Zeugenaussagen werden einander angeglichen, damit die Menschenwelt eine einzige Erklärung erhält. Und bisweilen verschwindet eine Passage nicht zum Schutz der Welt, sondern zum Schutz einer Zuständigkeit.
Die Kanzlei führt deshalb mindestens zwei Fassungen jeder Akte: den versiegelten Eingang und die freigegebene Lesefassung. Für Akten aus Merseburg und Hamburg ist zusätzlich zu prüfen, ob Gegenzeichnung, Rückweg und benannter Preis in beiden Fassungen übereinstimmen. Fehlt eines davon, gilt nicht der Vorgang als widerlegt, sondern die Akte als unvollständig.
Abgleichvermerk: Die Abschrift aus weist dieselbe Tilgung auf wie das Ratsprotokoll.
Die Gegenzeichnung durch fehlt in beiden Lesefassungen.
Der versiegelte Eingang darf nur auf Beschluss von und unter Anwesenheit eines ungebundenen Zeugen geöffnet werden.